Achtung bei Auslandsüberweisungen
Neuester Research von Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner, Hamburg
Haben Sie schon einmal mehr als 12.500 € ins Ausland gezahlt oder von dort erhalten? Und haben Sie darüber dann auch im Folgemonat eine AWV-Meldung bei der Bundesbank abgegeben? Nein?
Wussten Sie, dass es eine gesetzliche Pflicht gibt, sämtliche Auslandszahlungen über 12.500 € an die Bundesbank zu melden?
Und zwar völlig egal, ob es sich um eingehende oder um ausgehende Zahlungen handelt.
Und dass, wenn Sie das vergessen, nach dem Gesetz Bußgelder von bis zu 30.000 € pro Tat folgen können. Auch nicht?
Das Wissen, das Sie heute hier erhalten, das ist mittlerweile dafür verantwortlich, dass unsere Mandanten komplett anders über das Thema Auslands-Transaktionen und Meldepflichten denken
Wahrscheinlich wundern Sie sich jetzt, dass Sie von dieser Thematik noch nie etwas gehört haben.
Denn wäre diese Pflicht wichtig, hätte Ihnen doch wahrscheinlich davon schon mal jemand erzählt, oder?
Uns ging es ganz genauso, als uns 2015 das erste Mal ein Mandant zu Meldepflichten kontaktierte. Gegen das Unternehmen lief damals ein Bußgeldverfahren wegen verschiedener Verstöße im Außenhandel. Wir fanden dann bei der Recherche heraus, wie viele Meldepflichten der Staat bei Auslandsüberweisungen tatsächlich vorgesehen hat.
Selbst uns als Anwälten war uns bis dahin gar nicht klar, wie reglementiert dieser Bereich ist.
Für wen ist die AWV-Meldepflicht eigentlich wichtig? Sie ist wichtig für alle Unternehmen, die generell Auslandsgeschäft betreiben.
Es ist wichtig für Geschäftsführer derartiger Unternehmen, denn die sind dafür verantwortlich, ihr Unternehmen ordnungsgemäß zu organisieren.
Und es ist aber auch wichtig für Leiter der Buchhaltung und für Mitarbeiter aus dem Rechnungswesen, die mit Zahlungen tagtäglich in Berührung kommen.
Genauso aber auch für vermögende Privatpersonen, die Geld ins Ausland oder aus dem Ausland transferieren.
Und auch für alle, die beispielsweise mit Devisen oder mit Kryptos traden und dementsprechend höhere Einzahlungen bei ausländischen Brokern vornehmen.
Es ist auch für jeden wichtig der bislang, von seinem Steuerberater zu dem Thema AWV-Meldepflichten nicht aufgeklärt worden ist.
Und auch für Unternehmer, wo die Bundesbank möglicherweise schon daran erinnert hat, dass in der Vergangenheit Meldungen nach der AWV nicht abgegeben worden sind.
Wer sind wir überhaupt, dass wir zu diesem Thema etwas erzählen können?
Mein Name ist Dr. Tristan Wegner. Ich bin Rechtsanwalt in Hamburg und wir sind hier in unserer Kanzlei seit über 36 Jahren tätig. Wir haben 20 Mitarbeiter, wir haben einen Standort in Hamburg und ein weltweites Netzwerk.
Wir beraten Unternehmen und vermögende Privatpersonen und das speziell im Bereich Außenhandel und dort vor allem im Bereich Zahlungs- und Meldewesen.
Wir haben weit über 100 Unternehmen zum Thema AWV-Meldepflicht bereits geholfen.
Wir haben diverse Verhandlungen bei der Bundesbank und beim Zoll wegen Verstößen geführt.
Zuletzt habe ich in der Frankfurter Rundschau zur AWV-Meldepflicht ein Interview gegeben.
Sie brauchen kein Experte im AWV-Meldewesen zu sein oder eine eigene Compliance-Abteilung zu haben. Denn wir nehmen Sie an die Hand und zeigen Ihnen Schritt für Schritt, worauf Sie achten müssen.
Den meisten Menschen ist diese AWV-Meldepflicht bei Geschäften mit Auslandsbezug völlig unbekannt.
Dabei ist sie im Gesetz verankert, und zwar in § 67 AWV. Da ist geregelt, dass alle Inländer der Deutschen Bundesbank innerhalb bestimmter Fristen die Zahlungen zu melden haben, die entweder ins Ausland gegangen sind oder aus dem Ausland kommen.
Das heißt, es sind alle Zahlungen über 12.500 € betroffen, und das völlig egal, ob sie innerhalb oder außerhalb der EU abgewickelt werden.
Also auch Zahlungen nach Frankreich, Spanien, in die Niederlande sind Auslandszahlungen und dementsprechend meldepflichtig.
Und diese Meldepflicht betrifft sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen.
Keiner ist von dieser Meldepflicht ausgenommen.
Sie müssen als Unternehmen nicht nur Zahlungen melden, sondern Sie sind auch verpflichtet, ausländische Gesellschaftsbeteiligungen zu melden. Wenn Sie beispielsweise eine Muttergesellschaft im Ausland haben oder Tochtergesellschaften im Ausland haben, dann muss auch diese Beteiligung an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden.
Und genauso möchte die Deutsche Bundesbank von Ihnen Bestandsmeldungen haben, also die Summe aller Forderungen und Verbindlichkeiten im Ausland Sie jeweils zum Monatsende haben.
Und nicht nur das ist meldepflichtig, sondern auch wenn Sie Derivate oder Wertpapiergeschäfte haben, dann sind auch darüber Meldungen an die Deutsche Bundesbank zu erbringen.
Sie sagen wahrscheinlich jetzt:
"Davon habe ich habe noch nie etwas gehört."
Es ist nicht Ihre Schuld, dass Sie von dieser AWV-Meldepflicht noch nichts gehört haben.
Denn seien wir doch mal ehrlich. Es gibt zu viele Vorschriften mittlerweile in Deutschland und auch in der Europäischen Union. Wer soll da noch den Überblick behalten?
Und wenn man sich einmal eine aktuelle Studie des Handelsblattes anguckt, dann haben 80 % der Mittelständler Angst vor zu viel Bürokratie. Das ist noch vor dem Fachkräftemangel eines der Hauptthemen, womit sich der Mittelstand beschäftigt. Und es gibt auch einfach zu wenig auf den Außenhandel spezialisierte Berater, die Ihnen bei dem Thema Meldepflichten weiterhelfen können und Sie auch darauf aufmerksam machen können.
Auch Ihre Mitarbeiter haben das Thema höchstwahrscheinlich nicht auf dem Schirm, denn die sind ja aufgrund des Fachkräftemangels meist schon mit dem Tagesgeschäft überlastet. Und da macht sich dann nicht auch noch jemand Gedanken darüber, ob es Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung gibt.
Warum haben Sie nun also keine AWV-Meldung abgegeben?
Wahrscheinlich hat Sie niemand darüber informiert. Ihr Banker hat Ihnen nicht Bescheid gesagt. Ihr Steuerberater hat Ihnen nicht Bescheid gesagt. Ihre Mitarbeiter sind diesbezüglich nicht geschult gewesen. Sie selbst haben sich wahrscheinlich mit den Meldepflichten auch noch nicht auseinandergesetzt. Oder aber Sie sind so stark in den letzten Jahren gewachsen, dass Sie die Strukturen nicht nachziehen konnten und dementsprechend solche Thematiken wie die Meldepflichten in den Unternehmensprozesse nicht abgebildet worden sind.
Damit Sie eine Vorstellung von der Dimension der AWV-Meldungen erhalten, möchte ich von zwei Fällen berichten, die wir natürlich anonymisiert haben.
Wir hatten beispielsweise die S. AG. Die hat regelmäßig Zahlungen erbracht, und zwar sowohl innerhalb der EU als auch in Drittländer. Das war relativ hohes Volumen mit durchschnittlich 233 Zahlungen im Monat.
Dann gab es einen Mitarbeiterwechsel, weil der dafür zuständige Mitarbeiter in den Ruhestand gegangen ist. Und dann ist das Wissen nicht an den Nachfolger weitergegeben worden und dadurch sind diese AWV-Meldungen plötzlich nicht mehr abgegeben worden.
Wir haben das geprüft, wir haben eine Selbstanzeige für das Unternehmen erstellt und das Verfahren ist dann auch eingestellt worden, ohne dass ein Bußgeld verhängt worden ist.
Wir haben alle Mitarbeiter darauf sensibilisiert, was die Meldepflichten sind und wie vorzugehen ist. Und dann ist die Angelegenheit glimpflich geregelt worden.
Ein anderes Unternehmen war die Q.B. GmbH. Das war ein großer Konzern mit 33 Tochtergesellschaften und verschiedenen Betriebsstätten im Ausland. Da gab es Cash Pooling, da gab es Konzernverrechnungspreise und die AWV-Meldung ist deswegen hochgekommen, weil die Auslandsgesellschaften nicht an die Bundesbank gemeldet worden sind. Dann hat die Bundesbank daran erinnert, dass auch Beteiligungen an Auslandsgesellschaften im Rahmen der K3/K4 Meldepflicht zu melden sind.
Dann wurde festgestellt, dass die internen Zahlungen zwischen den Konzerngesellschaften, aber auch die externen Zahlungen gar nicht gemeldet worden sind.
Das haben wir wir gemeinsam mit dem Mandanten aufgearbeitet und auch hier eine wirksame Selbstanzeige abgegeben. Auch hier sind dann keine Bußgelder verhängt worden.
Was haben wir bei allen dieser Verfahren gelernt?
Wir haben eine Sache erkannt, nämlich:
Sie können Ihr Tagesgeschäft als Unternehmer perfekt im Griff haben. Und trotzdem überrascht Sie eine Thematik wie die AWV Meldepflicht komplett, weil Sie davon einfach noch nichts gehört haben.
Sie können auch die besten Steuerberater und Anwälte haben und wissen trotzdem nichts davon, weil auch die Berater diese Thematik nicht kennen, die sehr speziell ist.
Auch die Banken machen Sie im Regelfall als Unternehmer nicht darauf aufmerksam, dass Sie AWV-Meldepflichten unterliegen.
Deswegen haben wir alles daran gesetzt, eine Strategie zu entwickeln, wie wir Unternehmen helfen, die diese Meldungen vergessen haben.
Und zwar völlig egal in welcher Branche und auch völlig egal, ob es jetzt nur um 2 bis 3 Zahlungen im Monat geht oder möglicherweise um Hunderte oder tausende Zahlungen im Monat.
Wie wäre es, wenn Sie jetzt die Unsicherheit ablegen könnten, ob Meldepflichten bestehen? Und Sie stattdessen die Gewissheit haben, dass jemand Ihre Meldepflichten beurteilt, der sich wirklich mit der Thematik auskennt. Sie können sich dann wieder auf das konzentrieren, was Sie am besten können. Nämlich auf Ihr Tagesgeschäft und darauf, Geld zu verdienen.
Was würde es für Sie konkret bedeuten, wenn Sie in den nächsten 30 Tagen Klarheit über Ihre individuellen Meldepflichten haben und dabei gleichzeitig vergangene Verstöße heilen sowie ein System implementieren können, damit in Zukunft dann keine Verstöße mehr gegen die Meldepflichten auftreten?
Und das mit einer Strategie, die erwiesenermaßen schon bei mehr als 100 Unternehmen funktioniert hat?
Denn nur mit einem individuellen Konzept sind Sie als Geschäftsführer oder auch als leitender Angestellter vor Bußgeldern sicher.
Was wäre die Alternative? Die Alternative ist natürlich, die Angelegenheit einfach auszusitzen. Da liegt die Unsicherheit auf der Hand. Denn Sie müssen warten, bis nach einigen Jahren die Verjährung der AWV-Meldepflicht Verstöße eintritt und dann darauf hoffen, dass in der Zwischenzeit durch die Behörden keine Prüfung erfolgt.
Unsere Strategie besteht aus drei Schritten:
Wenn wir Ihr Unternehmen sorgsam analysiert haben und Sie sich dafür entscheiden, die Vorgänge bei den Behörden zur Anzeige zu bringen, dann erhalten Sie - wenn die Selbstanzeige erfolgreich ist - ein Schreiben der Zollbehörden, in denen dann positiv auch bestätigt wird, dass kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird und dass eine wirksame Selbstanzeige vorliegt.
Und dann haben Sie einen glasklaren, juristisch sauberen Schlussstrich gezogen, sodass Verstöße aus der Vergangenheit nicht mehr mit einem Bußgeld versehen werden dürfen.
Das haben wir für viele Mandanten bereits gemacht, die sehr zufrieden damit waren, wie der Ablauf gewesen ist und die dann durch diese Selbstanzeige den Schritt zurück zu Sicherheit im Meldewesen bekommen haben.
Wenn Sie nichts tun und einfach nur abwarten, dann bleibt Ihnen letztendlich nur die Hoffnung, dass Sie nicht durch die Behörden auf die Thematik aufmerksam gemacht werden.
Unser Ziel ist es immer, das Unternehmen vor Bußgeldern zu schützen, die Geschäftsführer und auch die einzelnen Mitarbeiter abzusichern.
Wir sorgen dafür, dass Sie in Zukunft richtig melden, Verstöße verhindern und auch die Prozesse neu aufgesetzt und dokumentiert werden. Wenn Sie einmal eine Prüfung bekommen, sind Sie gut aufgestellt.
Ist die AWV-Meldepflicht auch ein Thema für Sie? Vielleicht haben Sie entweder schon Verstöße festgestellt oder Sie sind sich dessen unsicher?
Dann ist der nächste Schritt, dass Sie sich bei uns erst einmal einen Termin vereinbaren für ein kostenloses und völlig unverbindliches Erstgespräch.
In diesem Erstgespräch schauen wir dann gemeinsam:
Wenn Sie die Sache dann gerne bereinigen möchten, geben wir dann eine Selbstanzeige bei den Behörden ab und setzen Ihre Prozesse neu auf.
Das haben wir auch schon für dutzende Unternehmen gemacht. Sie können gerne dazu einmal in unseren Google-Bewertungen schauen. Wir haben verschiedenste Bewertungen. So erhalten Sie einen Einblick, wie die Zusammenarbeit auch mit uns ist.
Und vielleicht noch eine Bitte in eigener Sache. Diese Beratung ist nicht für jeden. Wir sind relativ ausgebucht mit unseren Terminen. Bitte machen Sie sich daher nur dann einen Termin, wenn Sie auch wirklich bereit sind, proaktiv Ihre Fehler auszuräumen.
Wenn Sie sagen ich sitze die Thematik lieber aus, ich möchte gar nichts machen, buchen Sie sich bitte keinen Termin.
Nehmen Sie anderen Leuten bitte nicht den Platz weg. Klicken Sie bitte nur dann, wenn Sie auch bereit sind, die Vergangenheit aufzuarbeiten.
Wenn Sie sich für eine Zusammenarbeit entscheiden, erhalten Sie nicht nur Kontakt zu unseren hochspezialisierten und erfahrenen Anwälten. Sie bekommen von uns auch ein Handbook, damit Sie wissen, wie Sie Zahlungen für die Bundesbank aufbereiten müssen.
Sie erhalten darüber hinaus ein Workpaper mit konkreten Anweisungen, wie Ihre Meldeprozesse verbessert werden sollten.
Darüber hinaus rechnen wir mit Ihnen im Gegensatz zu anderen Anwälten nicht nach den gesetzlichen Gebühren auf Basis des „Streitwerts“ des Zahlungsvolumens ab, sondern transparent nach aufgewendeter Zeit. So vermeiden Sie es, dass erhebliche Kosten entstehen, da andere Anwälte bei der Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren und einem hohen Zahlungsvolumen zuweilen ganz bedeutsame Anwaltshonorare aufrufen.
Mehr als 100 zufriedene Mandanten und verhinderte Geldbußen wegen vergessener AWV-Meldungen sind eigentlich Referenz genug. Gleichwohl geben wir Ihnen hiermit unsere Zufriedenheitsgarantie.
Sollten Sie mit unserer Beratung nicht zufrieden sein, so können Sie die Zusammenarbeit jederzeit und ohne Fragen unsererseits beenden.
Wenn Sie sich heute noch für ein Erstgespräch entscheiden, dann garantieren wir Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Meldepflichten innerhalb von 48 Stunden.
Sie erhalten
P.S. Sind wir ehrlich, wenn Sie dieses Angebot nicht annehmen, dann werden Sie nächste Woche um diese Zeit Ihre Meldepflichten immer noch nicht nachgeholt haben. Das Risiko eines Bußgeldes besteht weiter fort.
P.P.S. Was Sie in dieser Situation am meisten brauchen ist ein erfahrener Berater an Ihrer Seite, der jetzt genau weiß, was zu tun ist. Buchen Sie sich jetzt ein unverbindliches Erstgespräch und haben Sie die vergessenen AWV-Meldungen spätestens in zwei Wochen abgeschlossen.
Wäre es nicht gut, den Blick wieder nach vorne zu richten statt auf Verstöße der Vergangenheit?
Handeln Sie jetzt und buchen Sie sich Ihr persönliches Erstgespräch.